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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

Allgemeine Bedingungen und Konditionen

1. Definitionen

Lieferant: Varico B.V. und alle mit ihr verbundenen Unternehmen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Sunsit B.V. mit Sitz in Vught und Sunsit HK Limited mit Sitz in Hongkong
Käufer: der Käufer oder Kunde des Lieferanten, d.h. jede natürliche oder juristische Person, die einen Vertrag mit dem Lieferanten abschließen möchte oder abgeschlossen hat;
Lieferung: die Lieferung von Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeiten.

 

2. Anwendbarkeit

2.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle vom Lieferanten gemachten oder eingegangenen Angebote, Beratungen, Offerten, Sichtlieferungen, Verkäufe, Lieferungen, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse und sind Bestandteil aller zwischen dem Abnehmer und dem Lieferanten geschlossenen Verträge und aller sonstigen Rechtsverhältnisse zwischen diesen Parteien.

2.2 Die Anwendbarkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

2.3 Wenn der Lieferant mehr als einmal Verträge mit dem Abnehmer abschließt, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen immer für alle nachfolgenden Verträge und Rechtsverhältnisse, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zeitpunkt ausdrücklich für anwendbar erklärt werden.

2.4 Die Ungültigkeit einer oder mehrerer Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit aller anderen Klauseln. Sollte sich eine Klausel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grund als ungültig erweisen, so wird davon ausgegangen, dass die Parteien eine gültige Ersatzklausel vereinbart haben, die der ungültigen Klausel in Bezug auf Umfang und Zweck so nahe wie möglich kommt.

2.5 Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn und soweit sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden, und dann auch nur für das einmalige, konkret beschriebene Geschäft.

2.6 Die Nichtausübung der Rechte durch den Lieferanten in einem bestimmten Fall führt nicht zur Verwirkung der Rechte für einen späteren Fall.

2.7 Wenn in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das Schriftformerfordernis Bezug genommen wird, ist dieses auch dann erfüllt, wenn dies auf elektronischem Wege, also nicht ausschließlich per E-Mail oder WhatsApp, geschieht.

 

3. Angebote und Ausschreibungen

3.1 Allgemeine Angebote, (Preis-)Aussagen des Lieferanten in Katalogen, Broschüren, Angeboten und anderen Medien sind unverbindlich und gelten lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Abnehmer, wonach der Lieferant von den genannten Angeboten abweichen kann. Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind ein Angebot und die Angabe sonstiger Bedingungen für den Lieferanten nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich und ausdrücklich gegenüber dem Abnehmer abgegeben werden, wenn der Abnehmer sie vor Ablauf des angegebenen Verfallsdatums schriftlich annimmt und der Lieferant daraufhin eine endgültige Auftragsbestätigung versendet.

3.2 Die Übermittlung von Angeboten oder anderen ähnlichen Unterlagen verpflichtet den Lieferanten nicht zur Annahme einer daraufhin erteilten Bestellung. Der Lieferant behält sich das Recht vor, Aufträge, die vom Angebot abweichen, ohne Angabe von Gründen nicht anzunehmen/auszuführen oder die Bedingungen anzupassen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Bedingung, dass die Lieferung per Nachnahme erfolgt oder die Ausführung erst nach Vorauszahlung stattfindet.

 

4. Vereinbarung

4.1 Unbeschadet der Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt ein Vertrag mit dem Lieferanten nur zustande, wenn und soweit der Lieferant eine Bestellung oder einen Auftrag des Abnehmers endgültig schriftlich oder durch Übersendung einer endgültigen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten an den Abnehmer annimmt oder bestätigt. Die schriftliche Annahme oder Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als genaue und vollständige Wiedergabe des Vertrags. Der Abnehmer muss den Lieferanten unverzüglich benachrichtigen, wenn die Darstellung in der Auftragsbestätigung unrichtig ist, andernfalls kann er sich nicht mehr auf Ungenauigkeiten berufen.

4.2 Zusätzliche Absprachen, Änderungen oder Zusagen von Vertragspartnern, einschließlich Personal, Lieferanten, Agenten, Vertretern oder anderen Vermittlern des Lieferanten, binden den Lieferanten nur, wenn der Lieferant diese Absprachen, Änderungen oder Zusagen schriftlich bestätigt hat.

4.3 Wenn eine natürliche Person im Namen oder für Rechnung einer anderen natürlichen oder juristischen Person einen Vertrag mit dem Lieferanten abschließt, erklärt sie mit der Bestellung/Auftragserteilung, dass sie dazu befugt ist. Diese Person haftet neben der anderen natürlichen oder juristischen Person gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, wenn die vertretene natürliche/juristische Person ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag ab dem ersten Moment der Nichterfüllung nicht erfüllt.

4.4 Informationen, die der Lieferant im Rahmen des Vertrages in Form von Broschüren, Prospekten, Montage- oder Bedienungsanleitungen, Preislisten, Zeichnungen oder Versandpapieren zur Verfügung stellt, sind nicht Bestandteil des Vertrages und gehören daher unter anderem nicht zu einer Lieferung, es sei denn, es ist darin etwas anderes bestimmt.

4.5 Für Lieferungen, die abweichend von den Bestimmungen in Artikel 4.1 auf der Grundlage mündlicher Vereinbarungen erfolgten und für die kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versandt wurde, gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung. Es wird davon ausgegangen, dass sie die Vereinbarung genau und vollständig wiedergibt.

4.6 Jeder Vertrag wird unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass der Abnehmer – ausschließlich nach dem Ermessen des Lieferanten – für die finanzielle Erfüllung des Vertrages ausreichend kreditwürdig zu sein scheint. Der Lieferant hat das Recht, nicht mit der Ausführung des Vertrags zu beginnen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass der Abnehmer den vereinbarten Preis oder zumindest einen Teil davon nicht zahlen wird (kann).

4.7 Wenn der Lieferant ein Muster, Modell oder Beispiel gezeigt oder zur Verfügung gestellt hat, wird davon ausgegangen, dass es nur als Hinweis gezeigt oder zur Verfügung gestellt wurde: Die Eigenschaften der zu liefernden Waren können von dem Muster, Modell oder Beispiel abweichen, es sei denn, es wurde ausdrücklich erklärt, dass die Lieferung gemäß dem gezeigten oder zur Verfügung gestellten Muster, Modell oder Beispiel erfolgen würde.

 

5. Änderungen

5.1 Wenn der Abnehmer eine Bestellung nach ihrer Annahme durch den Lieferanten ändern möchte, muss er dem Lieferanten einen entsprechenden schriftlichen Antrag vorlegen. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die Änderung zu akzeptieren. Der Lieferant kann den Abnehmer an die getroffene Vereinbarung binden.

5.2 Falls der Lieferant Änderungen der Bestellung akzeptiert, ist er berechtigt, den vereinbarten Preis um einen Betrag zu erhöhen, der zur Deckung der mit den Änderungen oder Verzögerungen verbundenen Kosten und Aufwendungen erforderlich ist, und zwar nach alleinigem Ermessen des Lieferanten.

 

6. Preise

6.1 Sofern nicht anders vereinbart, unterliegen alle Preise, die in anderen Unterlagen als dem Vertrag genannt werden, Preisänderungen. Die in einer Preisliste/einem Katalog enthaltenen Preise sind unverbindlich und binden den Lieferanten nicht. Bestellungen auf der Grundlage von Preisen, die in einer Preisliste enthalten sind, werden vom Lieferanten zu den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden und im Angebot genannten Preisen geliefert, unbeschadet des Rechts, diese Preise auf der Grundlage der Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen anzupassen.

6.2 Sofern nicht anders vereinbart, werden die Preise Free On Board (FOB, gemäß Incoterms 2010) im Vertrag/der endgültigen Auftragsbestätigung genannt:

– auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestellung geltenden Einkaufspreise, Wechselkurse, Löhne, Lohnkosten, Sozialversicherungsbeiträge und staatlichen Abgaben, Frachten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
– ausschließlich Einfuhrzölle, Steuern, Abgaben (von der Regierung erhoben), die ab Werk (EXW.) bis zum Verschiffungshafen zu zahlen sind und gesondert in Rechnung gestellt werden;
– ausschließlich der Kosten für die Entladung im Ankunftshafen, den Transport zum Ankunftshafen und die Versicherung, die zu Lasten des Käufers gehen;
– in USD ($) oder EUR (€) wie im Vertrag angegeben.

6.3 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Free On Board + (FOB+) Preise im Vertrag/der endgültigen Auftragsbestätigung angegeben:

– auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestellung geltenden Einkaufspreise, Wechselkurse, Löhne, Lohnkosten, Sozialabgaben und staatlichen Abgaben, Frachten, Versicherungsprämien und sonstigen Kosten;
– ohne Einfuhrzölle, Steuern, Abgaben (von der Regierung erhoben), die ab Werk (EXW.) bis zum Verschiffungshafen zu zahlen sind und die gesondert weitergegeben werden;
– ausschließlich der Kosten für die Entladung im Ankunftshafen, den Transport zum Ankunftshafen, den Transport zum Käufer vom Ankunftshafen (Frachtkosten) und der Versicherung und die gesondert weitergegeben werden;
– In USD ($) oder EUR (€) wie im Vertrag angegeben.

6.4 Sofern nicht anders vereinbart, sind die Preise Delivered Duty Paid (DDP, gemäß Incoterms 2010) im Vertrag angegeben:

– auf der Grundlage der Einkaufspreise, der Wechselkurse, der Löhne, der Lohnkosten, der Sozialabgaben und der staatlichen Abgaben, der Frachten, der Versicherungsprämien und sonstiger Kosten, die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Bestellung gelten;
– einschließlich der Einfuhrzölle, Steuern und Abgaben (von der Regierung erhoben), die ab Werk (EXW.) bis zum Verschiffungshafen zu zahlen sind und gesondert in Rechnung gestellt werden;
– einschließlich der Kosten für die Entladung im Ankunftshafen, den Transport vom Ankunftshafen zum Käufer (Frachtkosten), den Transport zum Ankunftshafen und die Versicherung, die gesondert in Rechnung gestellt werden;
– in USD ($) oder EUR (€), wie im Vertrag näher angegeben.

6.5 Wenn, unter anderem, aber nicht ausschließlich aufgrund von Wechselkursänderungen, Änderungen staatlicher Vorschriften, Erhöhungen der Rohstoffpreise oder anderen Ursachen, der Selbstkostenpreis der zu liefernden Waren nach Abschluss des Vertrags erhöht wird, ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarten Preise um denselben Prozentsatz der Erhöhung zu erhöhen. Der Lieferant wird den Abnehmer so schnell wie möglich davon in Kenntnis setzen. Der Abnehmer ist verpflichtet, den so erhöhten Selbstkostenpreis zu zahlen.

6.6 Wenn der Abnehmer und der Lieferant in einem Vertrag Mehrfachlieferungen vereinbart haben, ist der Lieferant – zusätzlich zu den Bestimmungen in Artikel 6.5 – berechtigt, seine Preise jährlich an die in der Europäischen Union (HVPI) und in China geltende Inflation anzupassen, wobei die höchste Inflationsrate gilt. Etwaige Deflationszahlen werden nicht berücksichtigt.

6.7 Die Produktpreise basieren auf einem festen Wechselkurs (RMB/USD), der vom Lieferanten am 1. September des laufenden Jahres festgelegt wird. Weicht der aktuelle Wechselkurs um mehr als 3% von dieser Festlegung ab, wird eine Preiserhöhung bzw. -senkung vorgenommen. Für die Frachtraten gilt der Wechselkurs (EUR/USD) am Tag der Rechnungsstellung.

6.8 Rabatte können nur schriftlich vereinbart werden und gelten nur für die jeweilige Bestellung.

 

7. Bezahlung

7.1 Zahlungen für Free On Board (+)-Lieferungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Angabe der Zahlungsreferenz des Lieferanten per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto ohne Abzug oder Aufrechnung erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Rechnung unmittelbar nach dem Versand ausgestellt und dem Käufer zur Zahlung vorgelegt.

7.2 Zahlungen für gelieferte, verzollte Lieferungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum unter Angabe der Zahlungsreferenz des Lieferanten per Banküberweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto ohne Abzug oder Aufrechnung erfolgen. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Rechnung unmittelbar nach dem Versand ausgestellt und dem Käufer zur Zahlung vorgelegt.

7.3 Der Lieferant hat jederzeit das Recht, vor der Ausführung des Vertrags oder während der Ausführung des Vertrags die vollständige Zahlung zu verlangen, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass der Abnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird oder kann.

7.4 Das auf den Bankauszügen des Lieferanten angegebene Wertstellungsdatum ist maßgeblich und gilt als Zahlungstag.

7.5 Der Abnehmer ist niemals zu einer Verrechnung berechtigt, es sei denn, der Lieferant hat dem schriftlich zugestimmt.

7.6 Einwände gegen die Höhe der Rechnungen oder sonstige Einwände setzen die Zahlungsverpflichtungen des Käufers nicht aus.

7.7 Jede Zahlung des Abnehmers dient zunächst zur Begleichung der von ihm geschuldeten Zinsen, dann der dem Lieferanten entstandenen Inkasso- und Verwaltungskosten und schließlich wird sie zuerst von der ältesten offenen Forderung abgezogen, unabhängig davon, ob in der Zahlung ausdrücklich etwas anderes angegeben ist oder nicht.

7.8 Die in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist ist als strenge Frist zu betrachten. Bei Überschreitung dieser Frist ist der Abnehmer ohne weitere Inverzugsetzung von Rechts wegen in Verzug. In diesem Fall werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer sofort fällig und zahlbar.

7.9 Wenn der Abnehmer mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten in Verzug ist, schuldet er Zinsen in Höhe von 15 % auf Jahresbasis, wobei der Grundsatz des Zinses auf Zinsen gilt.

7.10 Im Falle des Verzugs schuldet der Abnehmer dem Lieferanten außerdem alle tatsächlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die dem Lieferanten zur Eintreibung der Forderung entstehen.

7.11 Wenn der Lieferant dem Abnehmer, aus welchem Grund auch immer, einen Aufschub bei der Ausführung einer Leistung gewährt, hat die neue Frist immer einen fatalen Charakter.

 

8. Aussetzung und Auflösung

8.1 Wenn der Abnehmer eine oder mehrere seiner (Zahlungs-)Verpflichtungen gegenüber dem Lieferanten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Lieferant neben den anderen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitteln, einschließlich der Einforderung der Erfüllung, berechtigt, den Vertrag und andere damit zusammenhängende Verträge mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise aufzulösen oder die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten aus dem Vertrag bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen.

8.2 Unter den in Punkt 8.1 beschriebenen Umständen haftet der Abnehmer auch für alle Schäden, die dem Lieferanten dadurch entstehen, dass der Lieferant den Vertrag ganz oder teilweise auflöst oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt.

8.3 Der Lieferant ist außerdem berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung und ohne gerichtliche Intervention aufzulösen, wenn der Abnehmer:

(a) für insolvent erklärt wird oder einen Konkursantrag stellt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub stellt, einen Antrag auf Zahlungsaufschub oder auf Anwendung der gesetzlichen Umschuldungsregelung stellt, und wenn sein Vermögen ganz oder teilweise gepfändet wird;
(b) seinen Gläubigern einen Vergleich anbietet;
(c) stirbt oder unter Vormundschaft gestellt wird;
(d) sein Unternehmen ganz oder zu einem wesentlichen Teil aufgibt oder überträgt, einschließlich der Einbringung des Unternehmens in eine zu gründende oder bereits bestehende Gesellschaft oder Partnerschaft, oder den Unternehmensgegenstand ändert oder sein Unternehmen auflöst;
(e) oder anderweitig insolvent zu sein scheint.

8.4 Wenn einer oder mehrere der oben in den Absätzen 1 und 3 genannten Umstände eintreten, werden alle Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Abnehmer und die genannte Forderung aus dem/den betreffenden Vertrag/Verträgen gemäß den Bestimmungen in Artikel 7.8 sofort in vollem Umfang fällig und/oder ist der Lieferant berechtigt, die betreffenden Waren, sofern sie bereits geliefert wurden, zurückzunehmen. In diesem Fall sind der Lieferant und sein bevollmächtigter Vertreter berechtigt, das Gelände des Abnehmers zu betreten, um die betreffenden Waren in Besitz zu nehmen.

 

9. Lieferung

9.1 Der Lieferant ist berechtigt, in Teillieferungen zu liefern. Für jede Teillieferung gilt ein separater Vertrag mit dem Abnehmer als abgeschlossen, so dass jede Teillieferung separat in Rechnung gestellt werden kann.

9.2 Vereinbarte Liefertermine sind nicht verbindlich und dienen nur als Anhaltspunkt. Eine angegebene Lieferfrist ist daher niemals eine Frist, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.

9.3 Wenn der Lieferant im Rahmen der Ausführung des Vertrages Informationen vom Abnehmer benötigt, beginnt die Lieferzeit, nachdem der Abnehmer diese dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat.

9.4 Wenn die Lieferung auf Wunsch des Abnehmers und unter Mitwirkung des Lieferanten verschoben, beschleunigt oder storniert wird, bevor sie geliefert oder bezahlt wurde, ist der Lieferant berechtigt, dem Abnehmer alle Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen, die ihm durch diesen Umstand entstanden sind.

9.5 Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren, auf die sich der Vertrag bezieht, zum Zeitpunkt der Lieferung abzunehmen. Wenn der Abnehmer die vom Lieferanten zu liefernden Waren nicht abnimmt, werden die Waren auf seine Kosten und Gefahr gelagert. Wenn der Abnehmer die Waren nicht innerhalb von zwei Wochen auf seine Kosten abgeholt hat, ist der Lieferant berechtigt, die Waren an Dritte zu verkaufen und den ursprünglichen Abnehmer für einen eventuellen Verlust haftbar zu machen. Weigert sich der Käufer, die bestellten oder nach seinen Wünschen hergestellten Waren abzunehmen, so schuldet er einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30 % des Nettorechnungswerts dieser Waren. Der ursprüngliche Käufer ist jederzeit verpflichtet, dem Lieferanten die Kosten für die vorgenannte Lagerung sowie die (zusätzlichen) Versand- und Verwaltungskosten zu erstatten.

9.6 Nach der Lieferung erhaltene Artikel können nur dann ohne triftigen Grund zurückgesandt werden, wenn der Lieferant zuvor seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt hat.

 

10. Risiko / Transport

10.1 Das Risiko für Verlust und Beschädigung der Waren geht in dem Moment auf den Käufer über, in dem die Waren im Verschiffungshafen verladen werden, wenn es sich um eine Free On Board (+) Lieferung handelt. Alle Schäden, die nach diesem Zeitpunkt auftreten, gehen ausschließlich zu Lasten des Käufers.

10.2 Das Risiko des Verlusts und der Beschädigung der Waren geht zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Waren an den Käufer geliefert werden, wenn es sich um eine Lieferung “Delivered Duty Paid” handelt.

 

11 Eigentumsvorbehalt

11.1 Ungeachtet der Bestimmungen Free on Board und Delivered Duty Paid in den Incoterms 2010 behält sich der Lieferant das Eigentum an allen im Rahmen des Vertrags an den Abnehmer gelieferten oder zu liefernden Waren vor, bis der Abnehmer die Gegenleistung einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche vollständig erbracht hat. Nach der Zahlung erwirbt der Abnehmer sofort von Rechts wegen das Eigentum an den gelieferten Waren.

11.2 Solange der Abnehmer noch nicht Eigentümer der vom Lieferanten gelieferten Sachen ist, ist der Abnehmer nur berechtigt, im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit über diese Sachen zu verfügen. Die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen können nicht als Sicherheit in welcher Form auch immer (einschließlich Verpfändung) für Forderungen Dritter dienen.

11.3 Für den Fall, dass der Lieferant seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, weil keine oder eine nicht rechtzeitige Zahlung erfolgt ist, ermächtigt der Abnehmer den Lieferanten oder einen vom Lieferanten zu benennenden Dritten hiermit bedingungslos und unwiderruflich, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Lieferanten befindet, um dem Lieferanten die Möglichkeit zu geben, es in Besitz zu nehmen. Der Abnehmer ist verpflichtet, zu diesem Zweck in vollem Umfang zu kooperieren, unter Androhung einer sofort fälligen Geldstrafe in Höhe von 500 Euro pro Tag oder Teil eines Tages, an dem keine Kooperation erfolgt.

11.4 Der Abnehmer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen mit der erforderlichen Sorgfalt und als erkennbares Eigentum des Lieferanten zu verwahren. Der Abnehmer ist verpflichtet, die Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und dem Lieferanten die Policen dieser Versicherungen auf erstes Anfordern zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alle Ansprüche des Abnehmers gegen die Versicherer der Waren aufgrund der vorgenannten Versicherungen sind, sobald der Lieferant dies wünscht, vom Abnehmer als zusätzliche Sicherheit für die Ansprüche des Lieferanten gegen den Abnehmer an diesen zu verpfänden. Auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet sich der Abnehmer, an dieser Verpfändung unverzüglich mitzuwirken.

 

12 Forschung und Mängel

12.1 Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Waren zum Zeitpunkt der Lieferung oder Übergabe zu untersuchen bzw. untersuchen zu lassen. Dabei hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferten Waren in Qualität und Menge dem entsprechen, was vereinbart wurde. Mängel, Unzulänglichkeiten, Schäden und Abweichungen sind auf dem Frachtbrief/Packzettel zu vermerken und dem Lieferanten unverzüglich telefonisch und schriftlich innerhalb von zwei Werktagen nach der Lieferung mitzuteilen, andernfalls gilt die gelieferte Ware als einwandfrei.

12.2 Schäden, Abweichungen oder Mängel, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise nicht hätten entdeckt werden können, müssen dem Lieferanten innerhalb von vierzehn Tagen nach Erhalt der Waren, in jedem Fall aber innerhalb von dreißig Tagen nach dem 31. August des Kalenderjahres der Lieferung, schriftlich gemeldet werden, und zwar unter Vorlage des Standardformulars für die Schadensmeldung, dem Fotos der Abweichung beigefügt werden. Bei fehlenden oder nicht bestellten Waren muss der Käufer dem oben genannten Schreiben den Frachtbrief oder die Packliste beifügen, auf denen die Mängel angegeben sind. Nach Ablauf der vierzehntägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der Käufer die gelieferten Waren genehmigt und das mögliche Vorhandensein der hier genannten Mängel akzeptiert hat.

12.3 Ungenauigkeiten in der Rechnung müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum schriftlich gemeldet werden; danach kann der Käufer keinen Einspruch mehr erheben.

12.4 Bei äußerlich sichtbaren Mängeln der Waren und bei fehlenden oder nicht bestellten Waren, die nach dem Urteil des Lieferanten zu seinen Lasten und auf sein Risiko gehen, hat der Lieferant die Wahl, die betreffenden Waren zu ersetzen, zu liefern, zu reparieren oder gegen Gutschrift für den Abnehmer zurückzunehmen. Der Lieferant nimmt die Waren nur zurück, wenn und soweit er der Rücksendung im Voraus zugestimmt hat und wenn die Waren an die vom Lieferanten angegebene Adresse in der Originalverpackung und in dem Zustand geliefert werden, in dem der Lieferant diese Waren an den Käufer geliefert hat. Die Kosten für die (De-)Montage gehen zu Lasten des Abnehmers. Der Abnehmer hat diesbezüglich keine weiteren Rechte.

12.5 Werden die Waren nach der Lieferung in ihrer Art und/oder Zusammensetzung verändert, ganz oder teilweise beschädigt oder umverpackt, so erlischt das Recht des Käufers auf Mängelansprüche an den gelieferten Waren.

12.6 Geringfügige Abweichungen und Differenzen, die handelsüblich oder technisch unvermeidbar sind, einschließlich der folgenden Abweichungen, werden vom Käufer akzeptiert:

– Abweichungen in Qualität, Farbe, Gewicht, Verarbeitung und Größe von weniger als 10%;
– natürliche Farben, Linien, Beulen, Dellen und Haarrisse im Holz;

12.7 Reklamationen in Bezug auf Artikel, die zu einer Teillieferung gehören, haben keinen Einfluss auf frühere und spätere Teillieferungen, die Teil desselben Auftrags sind.

12.8 Die Ausübung von Rechten auf der Grundlage dieses Artikels 13 entbindet den Abnehmer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferanten. Diese müssen in vollem Umfang erfüllt werden.

 

13 Bürgschaft

13.1. Der Lieferant gewährt dem Verbraucher (Erstverbraucher-Käufer) eine Garantie auf die regelmäßige Nutzbarkeit der von ihm gelieferten Waren von 60 Monaten ab dem Tag des Kaufs. Der Käufer gewährt dem Verbraucher die vorgenannte Garantie. Bei Fabrikationsfehlern, die sich vor dem Verkauf an den Verbraucher zeigen, gilt eine Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ab dem Tag der Lieferung an den Käufer (Tag der Lieferung ist der Tag des Versands aus dem Herkunftsland). Die Garantie für Händler und Verbraucher beschränkt sich auf Fabrikationsfehler und umfasst keine Schäden durch allgemeine Abnutzung, unsachgemäßen, unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch, Wartung, Rostbildung an Stahlteilen, Schäden durch gewerbliche Nutzung, Nichtbeachtung von Montage- und Wartungsanweisungen sowie durch Lagerung und Transport. Preisreduzierte Waren sind von der Garantie ausgeschlossen.
13.2 Im Falle der Verbrauchergarantie hat der Lieferant bei Waren, bei denen festgestellt wurde, dass sie innerhalb der in Artikel 13.1 genannten Frist nicht mehr brauchbar waren, die Wahl, sie zu ersetzen, zu reparieren oder gegen Gutschrift an den Käufer zurückzunehmen. Im Falle einer Händlergarantie – wie in Artikel 13.1 beschrieben – kann der Lieferant zusätzlich entscheiden, den Kaufpreis mit 2% gutzuschreiben, wenn es sich nach Ansicht des Lieferanten um eine akzeptable Abweichung handelt. Der Abnehmer hat keine anderen Rechte als die oben genannten. Wird die Option des Austauschs oder der Reparatur ausgeübt, beginnt – sowohl bei der Verbrauchergarantie als auch bei der Händlergarantie – keine neue Garantiefrist zu laufen, sondern es gilt die Restlaufzeit der Garantie, unter der ein Anspruch geltend gemacht wurde.

13.3 Ansprüche des Abnehmers gemäß diesem Artikel sind nur bei Vorlage der Originalrechnung des Endabnehmers/Verbrauchers gültig und haben keinen Einfluss auf seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Lieferanten.

13.4 Der Versand von Waren, für die ein Garantieanspruch geltend gemacht wird, erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers und nach vorheriger Rücksprache mit dem Lieferanten.

13.5 Der Lieferant prüft einen Garantieanspruch. Wenn der Lieferant einen Garantieanspruch ablehnt, ist der Abnehmer daran gebunden und der Lieferant schuldet dem Abnehmer nichts, es sei denn, der Lieferant hat mit dem Abnehmer etwas anderes vereinbart.

13.6 Wenn der Abnehmer eine Verpflichtung, die sich aus dem/den mit dem Lieferanten geschlossenen Vertrag/Verträgen ergibt, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt, ist der Lieferant nicht verpflichtet, eine Garantie zu leisten.

 

14 Haftung

14.1 Im Falle eines Verzugs ist der Lieferant nur zur Einhaltung der Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen verpflichtet

14.2 Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 14.1 haftet der Lieferant in keinem Fall für direkte oder indirekte Schäden gleich welcher Art, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Handelsverluste, entgangenen Gewinn, Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, die der Gegenpartei oder Dritten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Sachen entstehen.

14.3 Sofern eine eventuelle Haftungsbeschränkung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Wirkung hat, ist der Lieferant nur zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von ihm versichert ist, und niemals höher als der Betrag, der von dieser Versicherung in dem betreffenden Fall ausgezahlt wird. Sofern sich der Lieferant nicht auf die vorgenannte Beschränkung berufen kann, haftet er niemals für mehr als den Rechnungswert der Bestellung, zumindest nicht bis zu dem Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.

14.4 Gemäß den Bestimmungen in Artikel 14.1 haftet der Lieferant nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass der Lieferant (Auftragnehmer) sich auf unrichtige und/oder unvollständige Daten verlassen hat, die vom Abnehmer (Auftraggeber) oder in dessen Namen zur Verfügung gestellt wurden.

14.5 Der Abnehmer garantiert, dass die Waren sowie die Gebrauchsanweisungen den Rechtsvorschriften des Landes entsprechen, in dem er die vom Lieferanten gekauften Waren verkauft, einschließlich der Sicherheitsanforderungen. Der Lieferant übernimmt diesbezüglich keine Haftung und der Käufer hält den Lieferanten schadlos, falls der Lieferant von einem Dritten im Zusammenhang mit dem Vorgenannten haftbar gemacht wird.

 

15 Höhere Gewalt

15.1 Der Lieferant hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er aufgrund höherer Gewalt vorübergehend daran gehindert ist, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Abnehmer zu erfüllen.

15.2 Unter höherer Gewalt wird der Umstand verstanden, dass Lieferanten, Subunternehmer des Lieferanten oder vom Lieferanten beauftragte Spediteure ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, das Wetter, Erdbeben, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Abhandenkommen von Werkzeugen oder Materialien, Straßensperren, Streiks oder Arbeitsniederlegungen sowie Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen. Unter höherer Gewalt wird außerdem das verstanden, was in Gesetz und Rechtsprechung darunter verstanden wird, sowie alle äußeren Ursachen, vorhersehbar oder unvorhersehbar, auf die der Lieferant keinen Einfluss hat, die ihn aber daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Darunter fallen Streiks im Unternehmen des Lieferanten, übermäßige Abwesenheit des Personals des Lieferanten, staatliche Maßnahmen einschließlich Import- und Exportverbote, Poststreiks, Verkehrsüberlastung, Staus, Stromausfälle und Lieferverzögerungen bei Lieferanten.

15.3 Sofern der Lieferant seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintritts der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen konnte und dem bereits erfüllten bzw. dem zu erfüllenden Teil ein eigenständiger Wert beigemessen werden kann, ist der Lieferant berechtigt, den bereits erfüllten bzw. zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Abnehmer ist verpflichtet, diese Rechnung so zu bezahlen, als handele es sich um einen separaten Vertrag.

 

16 Geistiges Eigentum

16.1. Die gelieferten Waren können vom Käufer nur unter der Marke des Lieferanten gehandelt werden. Alle geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Waren – einschließlich der Marke Suns – gehören ausschließlich dem Lieferanten. Der Käufer hat lediglich das Recht, Bilder der Marke und der Produkte zu verwenden, um die vom Lieferanten gelieferten Waren zu bewerben. Der Lieferant hat das Recht, Anweisungen für eine solche Verwendung zu erteilen. Diese Anweisungen müssen vom Käufer befolgt werden.

16.2. Der Lieferant geht in gutem Glauben davon aus, dass seine Waren und seine Marke die Rechte Dritter nicht verletzen. Wenn ein Dritter den Abnehmer darüber informiert, dass die Marke und/oder die Waren seine Rechte verletzen, muss der Abnehmer den Lieferanten unverzüglich darüber informieren und dem Lieferanten die Verteidigung überlassen. Der Abnehmer wird nichts unternehmen, was der Position des Lieferanten schaden könnte, und wird die Anweisungen des Lieferanten strikt befolgen.

16.3. Ab dem Zeitpunkt, an dem ein Dritter der Meinung ist, dass die Waren/Marken des Lieferanten seine Rechte verletzen, ist der Lieferant berechtigt, die Waren unverzüglich zurückzunehmen oder die Marke durch eine andere oder keine Marke zu ersetzen. Dem Abnehmer werden dann die Kaufpreise der gelieferten Waren gutgeschrieben. Im Übrigen übernimmt der Lieferant in dieser Hinsicht keine Haftung.

 

17 Anwendbares Recht

17.1 Es gilt niederländisches Recht unter Ausschluss der anwendbaren Regeln des internationalen Privatrechts.

17.2 Das Wiener Handelsgesetzbuch (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso wenig wie jede andere internationale Regelung, von der ein Ausschluss zulässig ist.

17.3 Für die Auslegung von internationalen Handelsklauseln gelten die Incoterms 2010 der Internationalen Handelskammer in Paris, soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgewichen wird.

 

18 Rechtsstreitigkeiten

18.1 Streitigkeiten, die sich aus diesen allgemeinen Bedingungen und den Rechtsverhältnissen, auf die sie sich beziehen, ergeben, werden ausschließlich von dem niederländischen Gericht im Bezirk Oost-Brabant entschieden. Der Lieferant bleibt jedoch berechtigt, den Abnehmer vor das gesetzlich zuständige Gericht zu laden.

18.2 Eine Streitigkeit gilt als gegeben, sobald eine der Parteien dies erklärt. Wenn und soweit eine Streitigkeit über die Auslegung der vorliegenden Bedingungen des Lieferanten besteht, ist die Fassung in niederländischer Sprache für deren Beilegung maßgeblich.

18.3 Urteile, die das zuständige Gericht auf der Grundlage von Artikel 18.1 fällt, sind in den Ländern vollstreckbar, in denen der Käufer seinen Wohnsitz hat und Geschäfte tätigt. Der Käufer darf sich in keiner Weise der Vollstreckung eines Urteils widersetzen, das das zuständige Gericht auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlassen hat, einschließlich der Einholung des Exequaturverfahrens in den genannten Gebieten.

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